Neben der Tragwerksplanung werden alle Nachweise für den Wärme- und Schallschutz erstellt.

Das Gebäude-Energie-Gesetz regelt die gesetzlichen Mindestforderungen des Wärmeschutzes bei Neubauten aber auch bei der Sanierung und Renovierung von Altbauten. Weiterhin haben die Besitzer bei der Vermietung oder dem Verkauf eines Gebäudes bzw. einer Wohnung einen Energieausweis vorzulegen, in dem die energetischen Qualität des Gebäudes beurteilt wird. Dieser Energieausweis ist für alle Wohngebäude bis zum Baujahr 1965 ab 01.07.08 und für die übrigen Wohngebäude ab 01.01.09 vorzulegen. Nichtwohngebäude benötigen den Energieausweis ab dem 01.07.09.

Die ständig wachsenden Anforderungen an die Wärmedämmung haben dazu geführt, dass die modernen Baumaterialien immer leichter werden. Dies hat leider zwangsläufig zur Folge, dass sich der Schallschutz der Gebäude damit verschlechtert. Darüber hinaus nimmt der Außenlärm zu und die ruhigen Wohnlagen sind seltener. So wird ein ausreichender Schallschutz für die Wohnqualität immer wichtiger. Sollen die nach DIN 4109 geforderten Mindestwerte eingehalten werden, sind die zu verwendenden Baumaterialien und Bauweisen sorgfältig aufeinander abzustimmen. Dies ist insbesondere bei erhöhten Schallschutzanforderungen der Fall. Letztendlich kann ein Bauherr erst nach dem Bezug seines Hauses feststellen ob ein ausreichender Schallschutz erreicht ist. Dann ist es aber für wirksame Schalldämmmaßnahmen zu spät, denn leider lassen sich mit nachträglichen, kostenspieligen Maßnahmen in der Mehrzahl der Fälle nur noch unwesentliche Verbesserungen erreichen. Deshalb ist das Aufstellen eines aussagefähigen Schallschutznachweises unter Beachtung aller Einflussgrößen, sowohl für den planenden Architekten als auch für den Bauherrn, äußerst wichtig. Dies gilt ins besondere auch für den Einfamilienhausbau, da hier die Bauaufsicht keine Nachweise fordert!